Gemeindevertretung am 9. März 2023
Bei der Einwohnerfragestunde der letzten Sitzung der Gemeindevertretung erkundigte sich ein Bürger, warum das Rathaus nach dem Ende der pandemiebedingten Einschränkungen weiterhin nicht ohne Termin frei zugänglich sei. Bürgermeister Voß erklärte, dass die Verwaltung eine Umfrage durchführt und diese Vorgehensweise bei einem negativen Ergebnis überdacht oder gegebenenfalls geändert werden soll.
Bürgerfreundlichkeit heißt in diesem Zusammenhang für die FDP, dass frei entschieden werden kann, ob ein Termin vereinbart oder ein frei zugängliches Rathaus bevorzugt wird. Eine Umfrage, in welchem Personenkreis auch immer, macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn.
Als entscheidungsreifer Tagesordnungspunkt stand die Änderung des Bebauungsplanes 9 für das Gebiet Hoisdorfer Landstraße 110 endlich in der Gemeindevertretung zur Abstimmung. Wesentliche Änderungen an der ursprünglichen Planung waren erforderlich, weil Festsetzungen zu öffentlichen Wegeflächen, Grünflächen, Abstellanlagen und deren Zufahrten, sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte durch die Entwicklung in angrenzenden Plangebieten angepasst werden musste und das Gärtnerhaus erhalten werden soll. Zur Abwälzung der Kosten für die Aufstellung der Bauleitplanung wurde der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger beschlossen.
Trotz intensiver Bemühungen der FDP-Fraktion hat es viele Jahre gedauert, bis auch bei den anderen Parteien die Einsicht eingekehrt war, dass es keinen Sinn ergibt, auf einen Erschließungsvertrag aus dem letzten Jahrhundert zu bestehen. Die Umsetzung aufgrund der Entwicklung im angrenzenden B-Plangebiet hätte überflüssige Wegeflächen mit erheblichen Eingriffen in den Baumbestand und die Übernahme einer Grünfläche für die Gemeinde. Die Pflegekosten hätte die Gemeinde zu tragen gehabt und wären städtebaulich für das Gebiet außerordentlich nachteilig gewesen.
Im nicht öffentlichen Teil ging es um die Ehrung verdienter Personen im Rahmen einer Sondersitzung der Gemeindevertretung am 28.6.2023 und die Veräußerung des Erbbaurechtes für ein gemeindliches Grundstück. In beiden Fällen gab es einen einstimmigen Beschluss